Die Verwendung einer fremden Marke bei Amazon im Rahmen der Produkt-Überschrift ist auch dann eine Rechtsverletzung, wenn der Begriff lediglich als Zweitmarke (hier: "X Damen Hose MO") genutzt wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.06.2018 - Az.: 6 U 94/17).
Es ging um den Verkauf von Hosen über die Amazon-Plattform. Amazon zeigte für die betreffenden Produkte die Überschrift
"X Damen Hose MO"
an. Der Begriff "X" war dabei eine andere Marke.
Die Klägerin, die die Rechte an der Kennzeichnung "MO" besaß, sah hierin eine Markenverletzung und ging dagegen vor. Amazon lehnte die Ansprüche ab, da der Begriff "MO" hier lediglich beschreibend benutzt werde, da "X" die eigentliche Marke des Produkts sei.
Das OLG Frankfurt a.M. verurteilte die Online-Plattform zur Unterlassung.
Das Zeichen "MO" werde im vorliegenden Fall als sogenannte Zweitmarke verwendet und somit auch markenmäßig benutzt.
Zwar werde das Zeichen "MO" nicht in Alleinstellung gebraucht, sondern sei Bestandteil der Angabe "X Damen Hose MO". Es bestünde jedoch der Erfahrungssatz, dass der Verkehr mehrere Zeichenbestandteile grundsätzlich als Ganzes wahrnehme. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn die einzelnen Bestandteile klar voneinander abgesetzt seien.
Im vorliegenden Fall werde der Verbraucher die Angabe so verstehen, dass es sich bei "X" um die übergeordnete Dachmarke und bei "MO" um die konkrete Modell-Bezeichnung.handle. Der User werde der Angabe "MO" daher keine rein beschreibende Funktion zuordnen.