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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Abgrenzung unerlaubte Markennutzung von erlaubter Markennennung Marken

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 20.10.2016 - Az.: 6 U 95/16) hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, wann eine unerlaubte Markennutzung vorliegt und wann eine erlaubte Markennennung gegeben ist.

Die Beklagte, ein Unternehmen, verwendete die fremde Marke im Rahmen ihrer geschäftlichen Handlungen ("Reparatur mittels A") ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um das Kennzeichen eines Dritten handelte.

Dies ließen die Frankfurter Richter für eine Markenverletzung ausreichen.

Eine markenmäßige Benutzung liege immer dann vor, wenn der betreffende Begriff zur Kennzeichnung der eigenen Leistungen verwendet werde. Eine solche Markennutzung bedürfe grundsätzlich der Zustimmung des Markeninhabers.

Eine bloße Markennennung hingegen sei gegeben, wenn der Begriff lediglich dazu verwendet werde, die fremde Ware oder Dienstleistung zu erwähnen.

Im vorliegenden Fall wertete das Gericht das Auftreten der Beklagten als Markennutzung, da das Kennzeichen zur Bezeichnung der eigenen Leistungen gebraucht werde.

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