Die Angabe "Thüringer Klöße" ist keine ausreichende geografische Herkunftsangabe, sondern ist nur ein Gattungsbegriff <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-eintragungsfaehige-herkunftsangabe-bei-thueringer-kloesse-i-zb-87-09-bundesgerichtshof--20111221.html _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - Az.: I ZB 87/09).
Die Kläger beantragte die Eintragung von "Thüringer Klöße" als geografische Herkunftsangabe für Lebensmittelerzeugnisse. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Eintragung ab.
Die BGH-Richter folgten der Meinung des DPMA.
Die Bezeichnung "Thüringer Klöße" sei keine geografische Herkunftsangabe. Die Herstellungs- und Vermarktungsgewohnheiten des Produkts wiesen mehr auf eine Gattungsbezeichnung hin.
Abgrenzungskriterium für die geografische Herkunft von der Gattungsbezeichnung sei die Korrektheit der einzutragenden Herkunftsangabe. Die Klöße der Klägerin würden allerdings überwiegend außerhalb Thüringens produziert.
Klöße, die tatsächlich im Raum Thüringen hergestellt und vertrieben würden, tragen häufig den Zusatz "original" oder "echt". Das Fehlen eines solchen Zeichens sei ein zusätzlicher Hinweis für eine Gattungsbezeichnung.
Die Bezeichnung "Thüringer Klöße" sei daher nicht als geografische Herkunftsangabe eintragbar.