Alkoholfreier Wein darf nicht mit der Aussage "gesund genießen" beworben werden (LG Schweinfurt, Urt. v. 19.03.2025 - Az.: 5 HK O 23/24).
Das verklagte Unternehmen warb im Internet für seinen alkoholfreien Wein mit dem Slogan:
“Der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen”.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung und klagte unter anderem auf Unterlassung.
Das LG Schweinfurt bestätigte die Rechtswidrigkeit der Werbung.
Der Slogan sei eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung und somit nicht zulässig:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - I ZR 252/16) liegt eine „gesundheitsbezogene Angabe“ auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Aussage, der von der Beklagten als alkoholfrei vertriebene Wein sei der ideale Begleiter für alle, die gesund genießen, ist nur sinnvoll zu verstehen, wenn beim Konsum des von der Beklagten als alkoholfrei vertriebenen Weins für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr von Wein einhergehen oder sich ihm anschließen, zumindest geringer ausfallen.
Mit dem Begriff „idealer Begleiter“ wird zum Ausdruck gebracht, dass sich dieser Wein gut mit einem gesunden Genuss von Lebensmitteln kombinieren lässt. Diese Aussage wäre logisch nicht nachzuvollziehen, wenn der Konsum dieses Weins die gleichen Auswirkungen auf die Gesundheit hätte wie der Konsum klassischen Weins mit dem entsprechenden Alkoholgehalt."