Ansprüche auf DSGVO-Schadensersatz und Unterlassung unterliegen der normalen Verjährung und verjähren somit innerhalb von 3 Jahren (LG Duisburg,Urt. v. 08.11.2024 - Az.: 2 O 31/24).
Die Klägerin hatte mit der Beklagten, einem Telekommunikationsanbieter, einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags wurden personenbezogene Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß und machte immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 4.000,- EUR (Art. 82 DSGVO) und Unterlassung hinsichtlich weiterer Datenübermittlungen geltend. Sie hatte seit 2020 Kenntnis von den Ereignissen.
Das LG Duisburg wies die Ansprüche bereits aus dem Grund ab, weil diese verjährt seien.
Auch die DSGVO-Ansprüche unterlägen den allgemeinen Regelung, sodass nach Ablauf von 3 Jahren die Verjähre greife:
"Ansprüche der Klagepartei sind verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, denn die Partei hat von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits mit Abschluss des Vertrags Kenntnis erlangt oder hätte eine solche jedenfalls erlangen müssen.
Die Beklagte hat in dem im 02.06.2020 geschlossenen Vertrag und den beigefügten Datenschutzhinweisen ausdrücklich mitgeteilt, dass u. a. die Beantragung und Durchführung der Geschäftsbeziehung an die S. gemeldet werden.
Damit musste der Klagepartei klar sein, dass bereits der Vertragsschluss an sich eingemeldet wird."
Und weiter:
"Selbst wenn unterstellt wird, dass ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe, wusste die klagende Partei damit bereits im Juli 2020 von den den Anspruch begründenden Umständen.
Die Verjährungsfrist lief am 31.12.2023 ab, eine Hemmung durch Klageerhebung am 08.01.2024 konnte nicht mehr erfolgen."