Der Slogan "Vorsprung durch Technik" ist als Marke für die Audi AG schützbar, so der EuGH <link http: www.online-und-recht.de urteile vorsprung-durch-technik-ist-als-marke-fuer-audi-ag-eintragbar-c-398-08-europaeischer_gerichtshof--20100121.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.01.2010 - Az.: C-398/08).
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass auch ein in der Werbung üblicher Slogan grundsätzlich unterscheidungskräftig und damit als Marke eintragbar sei. Eine derartige Marke könne von dem durchschnittlichen Verbraucher gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden.
Daraus ergebe sich, dass es für die Unterscheidungskraft unerheblich sei, dass das Kennzeichen sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst werde. Zumindest bringe der Kunde die Waren und Dienstleistungen mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung, so dass die Hauptfunktion der Marke, d.h. der Hinweis auf die Ursprungsidentität, gegeben sei.