Die Aufnahme einer Telefon-Nummer in eine Blacklist schließt die Wiederholungsgefahr für unerlaubte Anrufe nicht aus, sodass der Betroffene weiterhin gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann (LG Flensburg, Urt. v. 08.04.2022 - Az.: 8 O 7/22).
Die Klägerin vermietete Ferienapartments und betrieb auch eine Webseite. Auf der Homepage stand in den Kontaktangaben:
"Telefonisch erreichst du uns unter: (...)"
Die Beklagte war in der Vermittlung von Ferienapartments und Hotels tätig und rief die Klägerin an und warb für ihre Dienstleistungen.
Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin schriftlich mit, dass sie derartige Anrufe nicht wollte. Gleichwohl kam es in der Folgezeit zu weiteren Cold Calls.
Daraufhin ging die Klägerin vor Gericht.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nach der ersten Rückmeldung die klägerische Telefon-Nummer in ihre Blacklist aufgenommen habe. Bereits deshalb sei die Wiederholungsgefahr entfallen.
Das LG Flensburg bejahte das Vorliegen eines unerlaubten Werbeanrufs.
Es fehle an der notwendigen Einwilligung. In der bloßen Veröffentlichung der Kontaktdaten auf der Webseite liege auch kein vermutetes Einverständnis:
"Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Telefonnummer auf ihrer Webseite veröffentlicht hat, eine mutmaßliche Einwilligung in Telefonanrufe der Beklagten zu Werbezwecken nicht zu begründen.
Die Veröffentlichung der Telefonnummer auf der Webseite der Klägerin erfolgt, damit es potentiellen Kunden ermöglicht wird, die Klägerin zu kontaktieren. Der Anruf der Beklagten ist hiermit jedoch nicht zu vergleichen, da die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht als Kundin, sondern als Anbieterin einer eigenen Leistung, nämlich der Vermittlungstätigkeit, auftrat (...)."
Es bestünde auch weiterhin die Wiederholungsgefahr. Die Aufnahme in eine Blacklist reiche nicht aus, um einen Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen:
"Die für den Unterlassungsanspruch erforderlich Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten widerlegbar vermutet (...).
Die von der Beklagten behaupteten Aufnahme in eine sogenannte Blackliste ist nicht geeignet, die Vermutung einer Wiederholungsgefahr auszuräumen. Ob die Beklagte die Rufnummern der Klägerin auf eine Blackliste gesetzt hat und ob dies dazu führt, dass weitere Anrufe der Beklagten nicht erfolgen konnte, kann somit dahinstehen.
Die durch das rechtsverletzende Verhalten der Beklagten vermutete Wiederholungsgefahr hätte nur dadurch ausgeräumt werden können, wenn die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungser klärung abgegeben hätte (...). Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben."