Eine Klinikgruppe für Augenlaserchirurgie warb auf Facebook mittels eines Preisausschreibens für eine Lasik-Operaton:
„Wir suchen den originellsten Spruch! … Sende uns den besten Grund für eine Lasik. … Und sahne eine iLASIK im Wert von 3.000 € ab.“
Die Hamburger Richter sahen darin einen Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de heilmwerbg __11.html _blank external-link-new-window>§ 11 Abs.1 Nr. 13 HWG, wonach für medizinische Behandlungen nicht mittels eines Preisausschreibens geworben werden dürfe.
Die HWG-Regelung sei auch vereinbar mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung, da es einen sachlichen Grund für die Einschränkung gebe. Da auch Lasik-Operationen durchaus Risiken beinhalten würden, sei es wichtig, dass die Entscheidung des Einzelnen für eine Behandlung nicht durch unsachliche Beeinflussungen wie Preisausschreiben berührt würden.