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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Ausreichende Unterscheidungskraft für Marke "Air Force One"

Der Begriff "Air Force One" kann als Marke für die Bereiche Übertragung digitaler Filme im Internet und Produktion von Online-Musikprogrammen eingetragen werden, da er die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile air-force-one-als-marke-fuer-online-film-uebertragung-und-internet-musik-programme-eintragbar-33-w-pat-100-07-bundespatentgericht--20100126.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.01.2010 - Az.: 33 W (pat) 100/07).

Die Mehrheit der Betrachter würde zunächst an das Flugzeug des amerikanischen Präsidenten denken, danach aber keine weitere Assoziation haben.

Insofern sei das Schlagwort ausreichend unterscheidungskräftig.

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