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Kategorie: Datenschutzrecht

OLG Brandenburg: Automatisches Bonitätsscoring einer Wirtschaftsauskunftei verstößt nicht gegen Datenschutzrecht

Die automatisierten Bonitätsscores einer Wirtschaftsauskunftei sind datenschutzrechtlich zulässig.

Das Scoring-Verfahren einer Wirtschaftsauskunftei ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Datenverarbeitung durch berechtigte Interessen gedeckt ist und der Betroffene keinen konkreten Nachteil nachweisen kann (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.07.2026 - Az.: 10 U 43/26).

In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Verbraucher gegen das Kredit-Scoring einer Wirtschaftsauskunftei. Er machte geltend, das vollständig automatisierte Verfahren sei datenschutzrechtlich unzulässig.

Er begehrte unter anderem, dass Scores nicht rein automatisiert erstellt und übermittelt werden dürften und wollte zudem untersagen lassen, bestimmte Merkmale wie Alter, Geschlecht oder Anschrift beim Scoring zu verwenden.

Das LG Cottbus wies die Klage ab. Das OLG Brandenburg teilte diese Einschätzung und lehnte die Berufung ab.

Ein Anspruch auf eine wie auch immer geartete „manuelle" Scoreberechnung folge aus der DSGVO nicht:

“Die Vorschriften der DSGVO neben allenfalls einen Anspruch darauf, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, geben jedoch keinen Anspruch auf eine wie auch immer geartete „manuelle“ Entscheidung.”

Die Datenverarbeitung durch die Auskunftei sei durch berechtigte Interessen gedeckt, da Vertragspartner verlässliche Hinweise zur Zahlungsfähigkeit benötigten und zur Kreditwürdigkeitsprüfung verpflichtet seien. Das Scoring sei in diesem Fall geeignet und erforderlich.

Nach Einschätzung des Gerichts überwiegten die Interessen des Klägers nicht, da er weder den Einsatz sensibler Daten noch eine konkrete Benachteiligung durch die verwendeten Merkmale nachgewiesen habe.

Vor allem konnte er nicht darlegen, dass Entscheidungen von Banken oder Händlern maßgeblich allein vom Score abhingen. In der Regel flössen weitere Faktoren wie Einkommen oder Sicherheiten in die Entscheidung ein. Die bloße Erstellung eines Scorewerts stelle selbst keine Entscheidung gegenüber dem Betroffenen dar.

Konkrete Ablehnungen, die sich überwiegend auf den Score gestützt hätten, habe der Kläger nicht belegt.

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