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Kategorie: Onlinerecht

BayLDA positioniert sich zu Google Fonts, Google Maps, reCAPTCHA, Cookie Banner und zahlreichen weiteren DSGVO-Einzelfragen

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)  hat eine umfangreiche FAQ mit mehr als 100 Antworten veröffentlicht, die über zahlreiche Einzelprobleme zur DSGVO aufklärt.

Die Antworten sind jeweils bewusst knapp gehalten und bestehen in der Regel aus eins, zwei Sätzen, sodass der Inhalt schnell und einfach auch für juristische Laien nachvollziehbar ist.

Es geht dabei u.a. um so wichtige Punkte wie 

- Google Analytics,
- Google Fonts, 
- Google Maps,
- Google reCAPTCHA

- Cookie Banner 
- Facebook Fanpages
- Übermittlungen ins EU-Ausland

Aber Achtung:
Es handelt sich dabei "nur" um die Einschätzung der Behörde, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Ob die Gerichte (später) auch so entscheiden, steht auf einem ganz anderen Blatt. Lesenswert ist die FAQ in jedem Fall, da sich hieraus ermitteln lässt, wie sich das BayLDA zu einzelnen Fragen positioniert hat.

Teilweise sind die Äußerungen aber auch objektiv ungenau bzw. falsch. So z.B. bei der Antwort auf die Frage

"Sind Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail erlaubt?" .

Hier vertritt das BayLDA  den Standpunkt:

"Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail im Nachgang zu erbrachten Leistungen (Warenlieferung, Reparatur, Hotelaufenthalt usw.) sind grundsätzlich zulässig.

Es muss jedoch bei der Leistungserbringung auf eine beabsichtigte Kundenzufriedenheitsbefragung und das dagegen bestehende Werbewiderspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DS-GVO hingewiesen worden sein und solche Widersprüche müssen berücksichtigt werden."

Die ganz überwiegende instanzgerichtliche Rechtsprechung und zuletzt auch der BGH Ende 2018 (BGH, Urt. v. 10.07.2018 - VI ZR 225/17) sind der eindeutigen Ansicht, dass Kundenzufriedensanfragen per E-Mail ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich verboten sind. So darf z.B. eine solche Frage noch nicht einmal mit in einer elektronischen Nachricht stehen, in der die Rechnung übermittelt wird, vgl. unsere News v. 17.09.2018.

Trotz dieser Kritik ist das Engagement des BayLDA  außerordentlich zu loben, Unternehmen praxistaugliche Lösungsmöglichkeit für DSGVO-Probleme an die Hand zu geben.

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