Bei der Prüfung, ob gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird, ist das Verschulden des Rechtsanwalts nicht dem Unternehmer zurechenbar, so das LG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile verantwortlichkeit-bei-verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-durch-beauftragung-dritter-10-o-2246-08-landgericht-dresden-20090123.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.01.2009 - Az.: 10 O 2246/08).
In der Vergangenheit hatte der Beklagte wegen eines rechtswidrigen Internetauftritts eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Er ließ nach der Abmahnung das Online-Portal von seinem Rechtsanwalt überprüfen und ließ sich bestätigen, dass keine weiteren Rechtsverletzungen mehr vorlägen.
Objektiv war jedoch eine Verletzung der Unterlassungsverpflichtung gegeben. Der Kläger verlangte daher die Zahlung der Vertragsstrafe.
Zu Unrecht wie die Dresdner Richter entschieden. Der Beklagte müsse keine Vertragsstrafe begleichen, denn es liege kein schuldhafter Verstoß vor.
Nur wenn ein Schuldner schuldhaft gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoße, sei die versprochene Vertragsstrafe fällig. Ein solches Verschulden des Beklagten sei hier nicht erkennbar.
Der Beklagte habe bei der Prüfung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und sich entsprechend qualifiziert beraten lassen. Damit habe er alles Mögliche und Zumutbare getan, um einen Verstoß zu vermeiden.
Das Verschulden des Rechtsanwalts, der fehlerhaft beraten habe, sei dem Beklagten nicht zurechenbar. Denn bei dem Anwalt handle es sich nicht um eine Hilfsperson zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, sondern vielmehr um eine dritte, unabhängige Partei, die nur die Rechtmäßigkeit des Internet-Auftritts überprüft habe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Dresdnen wirft eine wichtige Frage auf, die bislang durch den BGH unbeantwortet geblieben ist.
Es gibt zwar ein älteres BGH-Urteil (Urt. v. 30.04.1987 - Az.: I ZR 8/85: Anwalts-Eilbrief), der dortige Sachverhalt weicht jedoch entscheidend ab: Dort hatte der Schuldner seinen Rechtsanwalt damit beauftragt dafür zu sorgen, dass eine Werbebeilage nicht in der Zeitung erscheint, was letzten Endes jedoch scheiterte. Die höchsten deutschen Zivilrichter stuften den Anwalt damals als Erfüllungsgehilfen ein und rechneten dem Schuldner den Anwaltsfehler zu. Ähnlich auch in den zwei weiteren Entscheidungen "Verlagsverschulden I" (BGH, Urt. v. 30.03.1988 - Az.: I ZR 40/86) und "Verlagsverschulden II" (BGH, Urt. v. 22.01.1998 - Az.: I ZR 18/96), wo ebenfalls ein Dritter mit der Bereitstellung der Werbung beauftragt wurde.
Im Fall des LG Dresden war dies (leicht) anders. Hier war der Anwalt lediglich mit der Überprüfung der Internetseite beauftragt und mit nichts weiter. Insofern fehlte - für das LG Dresden - das Merkmal des Erfüllungsgehilfen.
Gleichwohl ist das Urteil des LG Dresden kein Freifahrtsschein.
Denn bereits die Ablehnung des Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfe ist sehr problematisch. Mit zumindest genauso guten Argumenten ist das exakte Gegenteil genauso vertretbar. Insofern ist für den Schuldner nicht wrklich absehbar, welcher Ansicht das angerufene Gericht folgen wird.
Ein noch weiteres, gewichtigeres Argument spricht gegen die Ansicht des LG Dresden: In dieser Konstellation wäre es dem Schuldner ein leichtes, sich von der Vertragsverletzung "freizukaufen", indem er seinen Anwalt die Inhalte gegenchecken lässt. Macht dieser nun einen Fehler, kann dies kaum zu Lasten des Gläubigers gehen. Sondern der Fehler liegt vielmehr im Lager des Schuldners. Wendet man jedoch die vom Dresdner Gericht aufgestellten Grundsätze an, bleibt der Gläubiger bei einem Fehlverhalten des schuldnerischen Anwalts im Regen stehen.
Eine solche Wertung geht unverhältnismäßg zu Lasten des Gläubigers. Es liegt ausschließlich im Machtbereich des Schuldners, welchen Anwalt er mit der Prüfung beauftragt. Zudem steht der Schuldner in Falle eines Verstoßes nicht schutzlos dar, sondern kann, wenn der Gläubiger zu Recht die Vertragsstrafe einklagt, bei seinem Anwalt Regress nehmen.
Eine andere Interpretation würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung des Schuldners führen. Zumal es andernfalls für den Schuldner besonders interessant und sinnvoll wäre, einen inkompetenten Anwalt zu beauftragen, dem relativ Fehler unterlaufen, so dass der Schuldner sich im Fall der Fälle relativ häufig herausreden kann.