Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile geld-abo-fuer-die-bereiche-software-it-und-e-commerce-als-marke-nicht-eintragbar-30-w-pat-70-07-bundespatentgericht--20090129.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 29.01.2009 - Az.: 30 W (pat) 70/07) hat entschieden, dass der Begriff "GeldAbo" für die Bereiche Software, IT und E-Commerce mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig ist.
Die Verknüpfung von "Geld" und "Abo" werde von jedermann in ihrer Bedeutung verstanden. Der Verbraucher interpretiere den Begriff dahingehend, dass die Marke sich inhaltlich oder thematisch mit Geld beschäftige.
Daher handle es sich um ein Allgemeinwort, dem jede inhaltliche Unterscheidung fehle. Es könne daher nicht als Marke eingetragen werden.