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Kategorie: Onlinerecht

LG Gera: Bei Getränke-Werbung mit Pfandflaschen ist Pfand zwingend mit anzugeben

Wirbt ein Unternehmen für seine Getränke, die in Pfandflaschen abgefüllt sind, muss neben dem eigentlichen Kaufpreis auch zwingend die Höhe des Pfands mit angegeben werden. Ein pauschaler Hinweis, dass zusätzlich Pfand anfällt, reicht nicht aus (LG Gera, Urt. v. 21.10.2019 - Az.: 11 HK O 35/19).

Die Beklagte warb in einer Print-Anzeige für unterschiedliche Getränke in Pfandflaschen, gab dabei jedoch nicht die genaue Pfandhöhe an. Vielmehr wurde mittels eines Sternchen-Hinweises ganz allgemein darauf hingewiesen, dass zusätzlich Pfand-Entgelte anfallen würden. Eine konkrete Höhe erfolgte nicht.

Dies stufte das LG Gera als Verstoß gegen § 1 Abs.1 PAngVO ein. Es hätte die konkrete Pfandhöhe mit angegeben würden müssen.

Darüber hinaus werde auch gegen § 5a Abs.3 UWG gehandelt. Auch aus dieser Norm ergebe sich die Verpflichtung, die gesamten Kosten anzugeben und nicht nur Teilbeträge.

 

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