Eine vorherige außergerichtliche Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um einen Fall des Art. 23 Abs.3 Produktpiraterieverordnung handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-verstoessen-gegen-produktpiraterieverordnung-keine-vorherige-abmahnung-notwendig-oberlandesgericht-dresden-20160302 _blank external-link-new-window>(OLG Dresden, Beschl. v. 02.03.2016 - Az.: 14 W 106/16).
Herkömmlicherweise ist bei Markenverstößen eine vorherige außergerichtliche Abmahnung notwendig, damit nicht die Gefahr besteht, dass der Schuldner im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung den Anspruch sofort anerkennt und der Gläubiger die Kostenlast trägt. Von diesem grundsätzlichen Erfordernis hat die Rechtsprechung bestimmte Ausnahmen gemacht, beispielsweise dann, wenn eine große Eilbedürftigkeit für das weitere Vorgehen besteht.
Das OLG Dresden hat nun eine weitere Ausnahme hinzugefügt. Legt der Schuldner gegen die Vernichtungsanordnung nach Art. 23 Abs.3 Produktpiraterieverordnung Widerspruch ein, so bedarf es auch in einem solchen Fall keiner vorherigen Abmahnung.
Die Beklagte hatte versucht, gefälschte Markenware zu importieren. Dem Zoll war dies jedoch aufgefallen, so dass die Produkte an der Grenze beschlagnahmt und zur Vernichtung vorgesehen wurden. Gegen diese VBeschlagnahme legte die Beklagte Widerspruch ein.
Die Klägerin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Diese erkannte die Beklagte an, wollte jedoch die Kosten nicht tragen, da sie nicht zuvor außergerichtlich abgemahnt worden sei.
Dies ließen die Richter nicht gelten.
In den Fällen der Produktpiraterieverordnung müsse der Gläubiger fristgebunden handeln, andernfalls verwirke er seine Rechte. Es sei ihm daher nicht zumutbar, zuvor eine Abmahnung auszusprechen.