Die Benutzung eines Namens als Domain-Name kann markenrechtlichen Kennzeichenschutz begründen, wenn der Verkehr darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (BGH, Beschl v. 02.06.2022 - Az.: I ZR 154/21).
Die Klägerin hat einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Die Vorinstanzen lehnten das Begehren ab, da der maßgebliche Begriff nicht als Unternehmenskennzeichen geschützt sei.
Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass ein solcher Umstand sich auch aus der Nutzung als Domain ergeben könne:
"In der Benutzung eines Domainnamens kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (...).
Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags zur Domain (...) der Klägerin zu dem Schluss gekommen wäre, auch (...) in Alleinstellung diene als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine solche Annahme auch zu einer anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG geführt hätte."