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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Berechnung des Schadensersatzes bei Markenverletzungen

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal die Grundsätze der Berechnung von Schadensersatz im Rahmen von Markenverletzungen klargestellt (BGH, Urt. v. 22.09.2021 - Az.:  I ZR 20/21).

Die Beklagte hatte unerlaubt die Marke der Klägerin verwendet. Die Rechteinhaberin verlangte daraufhin Schadensersatz.

Zunächst stellt der BGH ganz grundsätzlich fest:

"Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist maßgeblich, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (...).

Zur Beurteilung der Frage, welcher Lizenzsatz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist auf die verkehrsübliche Lizenzgebühr abzustellen, die für die Erteilung des Rechts zur Benutzung des Kennzeichens zu zahlen wäre.

Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten (...). Als Ausgangspunkt der Beurteilung kann die Bandbreite marktüblicher Lizenzsätze für die in Rede stehende Kennzeichenart herangezogen werden (...). Bei Kennzeichen spielen als wertbildende Faktoren der Bekanntheitsgrad und der Ruf des Zeichens eine maßgebliche Rolle. Außerdem kommt es auf das Maß der Verwechslungsgefahr an (...), insbesondere auf den Grad der Zeichenähnlichkeit (...).

Daneben sind Umfang (...) und Dauer der Verletzungshandlung (...) ebenso zu berücksichtigen wie deren Intensität (...). "

Die konkrete Höhe könne der jeweilige Richter nach freiem Ermessen festlegen:

"Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen.

Diese Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Überprüfbar ist lediglich, ob das Tatgericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (...)."

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