Ein Betriebsrat hat einen Anspruch auf Zugang zum betrieblichen Intranet. Solange er keine strafbaren Inhalte ins Intranet stellt, muss der Arbeitgeber die Veröffentlichung der Mitteilungen auf der Betriebsratsseite und im News-Ticker ermöglichen, so das LAG Hessen <link http: www.online-und-recht.de urteile anspruch-von-betriebsrat-auf-veroeffentlichung-von-news-auf-betriebsratsseite-und-newsticker-9-tabv-241-08-landesarbeitsgericht-hessen-20091105.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.11.2009 - Az.: 9 TaBV 241/08).
Der Betriebsrat wollte freien Zugang zum Intranet der Firma und dort auch unzensiert News veröffentlichen. Dies lehnte der Arbeitgeber ab.
Die Richter gaben dem Betriebsrat Recht.
Es bestünde ein Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum Intranet zugunsten des Betriebsrats. Solange die News einen betrieblichen Bezug hätten und keine strafbaren Inhalte aufwiesen, sei der Arbeitgeber zur Veröffentlichung im Intranet verpflichtet.