Verwendet der Betreiber von "pearl.de" auf seiner Unterseite bewusst die Produktbezeichnung "power ball", welche mit der geschützten Marke "POWER BALL" eines Dritten verwechselbar ist, provoziert er Suchergebnisse bei Google und haftet für die durch die Internetsuchmaschine Google angezeigten, rechtsverletzenden Treffer <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile markenmaessige-benutzung-von-power-ball-durch-nutzung-in-kopfzeile-von-unterseite-i-zr-51-08-bundesgerichtshof--20100204.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 04.02.2010 - Az.: I ZR 51/08).
Die Beklagte bot auf einer der Unterseiten ihres Online-Shops "pearl.de" einen Fitnessball zum Verkauf an. Sie hatte dafür ihre Webseite so suchmaschinen-optimiert und verwendete den markenrechtlich geschützten Begriff "POWER BALL" u.a. im Head-Bereich der Webseite.
Dadurch erschien die Beklagte gleich als zweiter Suchtreffer bei Google bei Eingabe des Begriffs "power ball".
Die BGH-Richter haben das Handeln der Beklagten als klare Markenverletzung eingestuft. Durch diese Art der Suchmaschinen-Optimierung habe die Beklagte ihre Position bei den Suchtreffern bewusst manipuliert.
Auch den Einwand der Beklagten, dass die Begriffe in der Kopfzeile der Webseite automatisch generiert würden, ließen die Karlsruher Robenträger nicht zu. Die Beklagte hatte erklärt, dass die Anzeige des konkreten Begriffes davon abhänge, welche Worte auf der Webseite von "pearl.de" selbst am häufigsten gesucht würden.
Die BGH-Richter sahen darin keinen Entschuldigungsgrund. Anders als in den Fällen, wo es um die automatisierte Einstellung fremder Inhalte gehe, habe sich die Beklagte für ein solches Vorgehen bewusst und gewollt entschieden. Und es handle sich nicht um fremde, sondern um eigene Inhalte.