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Kategorie: Onlinerecht

OLG Braunschweig: "bund-der-verunsicherten.de" keine Markenverletzung

Registriert eine Person eine Domain, die auf die kritisierte Vereinigung Bezug nimmt (hier: "bund-der-verunsicherten.de" bzgl. des Bundes der Versicherten), so liegt darin weder eine Marken- noch eine Namensverletzung <link http: www.online-und-recht.de urteile domain-bund-der-verunsicherten-de-verletzt-keine-rechte-des-bundes-der-versicherten-2-u-191-09-oberlandesgericht-braunschweig-20091110.html _blank external-link-new-window>(OLG Braunschweig, Urt. v. 10.11.2009 - Az.: 2 U 191/09).

Der Beklagte unterhielt die Domain "bund-der-verunsicherten.de", auf der er sich kritisch mit den Handlungen des Bundes der Versicherten auseinandersetzte. Darüber hinaus schaltete er eine Google-Anzeige, für die er das Keyword "Bund der Versicherten" verwendete.

Der Kläger sah sich durch das Handeln des Beklagten in seinen Marken- und Namensrechten verletzt und mahnte außergerichtlich ab. Vor Gericht ging es schließlich um die Frage, ob der Beklagte die angefallenen anwaltlichen Abmahnkosten zu tragen habe.

Dies verneinten die Braunschweiger Richter. Denn die ausgesprochene Abmahnung sei unbegründet gewesen.

So sei zunächst bereits eine Markenverletzung deswegen fraglich, weil sehr zweifelhaft sei, ob der Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe.

Aber auch die weiteren Voraussetzungen seien nicht gegeben, so dass letzten Endes auch namensrechtliche Ansprüche abzulehnen seien.

Der Domain-Name "bund-der-verunsicherten.de" weise eine deutliche Unterscheidung zur klägerischen URL "bund-der-versicherten.de" auf, so dass beim Verbraucher keine Zuordnungsverwirrung entstehe. Es sei leicht erkennbar, dass die Domain des Beklagten nicht zum Bereich der Kläger gehöre. 

Auch die Verwendung der Bezeichnung "Bund der Versicherten" als Überschrift sowie Keyword der AdWords-Anzeige weise keine Zuordnungsverwirrung auf. Es handele sich lediglich um eine Namensnennung, die als beschreibende Verwendung zulässig sei, nicht dagegen um einen kennzeichenmäßigen Gebrauch. Der Beklagte nehme in zulässiger Weise auf den Kläger Bezug auf den Bund der Versicherten, um auf seine eigene Seite aufmerksam zu machen.

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