Der Begriff "charterflug24" ist als Marke für Reisedienstleistungen eintragbar, so entschied das BPatG in einem aktuellen Beschluss <link http: www.online-und-recht.de urteile charterflug-24-als-marke-fuer-reisedienstleistungen-eintragbar-bundespatentgericht--20090304.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 04.03.2009 - Az.: 26 W (pat) 42/08).
Das Wort weise gerade nicht lediglich einen eng beschreibenden Bezug zu den beantragten Dienstleistungen vor. Vielmehr gelangten die Richter zu der Ansicht, dass diese Dienstleistungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Angebot stünden, das online 24 Stunden abrufbar sei und Informationen zu Charterflügen und Buchungsmöglichkeiten bereithalte.
Es handle sich daher um keinen beschreibenden Hinweis, sondern vielmehr um ein unterscheidungskräftiges Schlagwort. Eine Markeneintragung sei daher möglich.