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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Check24 muss bei Versicherungsvergleich auf eingeschränkte Auswahl explizit hinweisen - Mouseover-Hinweis reicht nicht aus

Vergleicht das Online-Portal Check24  Versicherungen unterschiedlicher Anbieter miteinander, muss explizit darauf hingewiesen, wenn dem Vergleich nur eine eingeschränkte Anbieterauswahl zugrunde liegt (LG Frankfurt a.M., Urt. v.  06.05.2021 - Az.: 2-03 O 347/19).

Check24  bot auf seiner Webseite einen Vergleich unterschiedliche Anbieter von privaten Haftpflichtversicherungen an. Aufgelistet waren nur die Anbieter, von denen Check24  eine Provision erhielt. Andere Unternehmen waren nicht gelistet.

Dies stufte das LG Frankfurt a.M. für wettbewerbswidrig ein.

Eine solche Beschränkung sei nur zulässig, wenn der Suchende auf die Begrenzung hingewiesen und die näheren Umstände der Vermittlung mitgeteilt würden. 

Diese explizite Hinweis werde durch Check24  nicht erfüllt, so das Gericht. Zwar gebe es eine Unterseite, auf der diese Fakten erläutert würden. Der Kunde gelange aber erst über Umwege und nach gezielter Suche zu der relevanten Information, nachdem er den Mouse-Over-Hinweis angeklickt und das dahinterstehende Pop-Up-Fenster gelesen und die lange Liste durchgescrollt habe:

"Von einem ausdrücklichen Hinweis kann in einer solchen Konstellation ersichtlich keine Rede mehr sein.

Die Beklagte kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass das OLG Frankfurt mit Urteil vom 08.11.2018, Az.: 6 U 77/18, klargestellt habe, dass Hinweise unter Einsatz von Sternchen durchaus zulässig seien (BeckRS 2018, 30032).

Denn in jener Entscheidung hat der 6. Zivilsenat festgehalten, dass der Zusatz leicht auffindbar, gut lesbar und inhaltlich klar sein muss, um geeignet zu sein, eine Irrefühlungsgefahr auszuräumen.

Davon kann hier jedoch keine Rede mehr sein, zumal der Kunde, sollte er mit dem Cursor überhaupt die Mouse-Over-Funktion auslösen, dort keine Informationen erhält, die ihn veranlassen sollten, nach weiteren Informationen zu suchen. Vielmehr erhält er dort den für ihn positiven Hinweis, dass ihm die Beklagte „bis zu 260 Tarifvarianten der Privathaftpflicht von verschiedenen Versicherern" anbietet. Nach dieser wohlklingenden und eine genügende Marktabdeckung suggerierenden Information wird ein Kunde keine Veranlassung dazu sehen, weitere Recherchen zur Marktabdeckung anzustreben."

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