Eine Videoüberwachung ohne Rechtsgrundlage und ohne ausreichende Hinweispflichten kann dazu führen, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde gleichzeitig eine Verwarnung ausspricht und ein Bußgeld verhängt (VG Hannover, Urt. v. 07.08.2026 - Az. 10 A 5144/23).
In dem vorliegenden Fall überwachte ein Dönerfleisch-Hersteller sein Betriebsgelände mit insgesamt 13 Kameras, die unter anderem die Produktion, Büros und den Aufenthaltsraum erfassten. Im Innenbereich fehlten Hinweisschilder auf die Überwachung.
Zudem waren Monitore mit Livebildern für Dritte einsehbar.
Die Datenschutzaufsicht stellte im Zuge einer Kontrolle mehrere Verstöße fest, sprach eine Verwarnung aus und verhängte ein Bußgeld. Der Kläger erhob Klage dagegen.
Das VG Hannover wies die Klage vollständig ab. Die Verwarnungen sowie die Feststellung der Verstöße seien rechtmäßig gewesen.Es habe keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Überwachung der Beschäftigten gegeben. Für Hygienezwecke sei sie nicht erforderlich gewesen. Eine Einwilligung der Beschäftigten sei nicht freiwillig erfolgt und zudem nicht von allen erteilt worden:
"Zwar hat die Klägerin dargelegt, als lebensmittelverarbeitendes Unternehmen die Einhaltung von Hygienevorschriften durch die Beschäftigten kontrollieren zu wollen. Betriebe, die Lebensmittel – insbesondere tierischen Ursprungs – verarbeiten, sind nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) zur Einhaltung von Hygienevorschriften verpflichtet.
Dazu ist eine durchgehende Videoüberwachung, insbesondere auch in den Pausenräumen, jedoch nicht erforderlich. Die LMHV verpflichtet stattdessen (…) zu Schulungen der Mitarbeitenden. Es existieren mehrere Qualitätssicherungs-Konzepte (…) zur Lebensmittelhygiene geforderte HACCP-Konzept. Eine Videoüberwachung ist nicht Teil solcher Konzepte."
Auch die dauerhafte Überwachung des öffentlichen Bereichs sei ohne konkrete besondere Gefährdungslage nicht gerechtfertigt gewesen.
Die monatelange und teilweise jahrelange Speicherung der Bilddaten verstieß gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung. Da die Überwachung nicht nur gelegentlich stattgefunden habe, hätte ein Verarbeitungsverzeichnis geführt und auf Verlangen vorgelegt werden müssen.
Die gleichzeitige Verhängung von Verwarnung und Geldbuße sei auch zulässig. Eine Verwarnung habe keinen Strafcharakter und die DSGVO erlaube ausdrücklich beide Maßnahmen nebeneinander:
“Vom Verbot der Doppelbestrafung sind nur erneute Sanktionen aufgrund der allgemeinen Strafgesetze umfasst. Unabhängig davon, ob Geldbußen als Sanktionen des Ordnungswidrigkeitenrechts darunterfallen, handelt es sich jedenfalls bei der datenschutzrechtlichen Verwarnung nicht um eine Sanktion aufgrund allgemeiner Strafgesetze. Wie bereits dargelegt, beinhaltet eine Verwarnung die Feststellung eines Rechtsverstoßes. Eine Sanktionierung ist hierin nicht zu erblicken.
Denn während Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO einen Strafzweck haben, ist die Verwarnung eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die die Missbilligung der Aufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Verwarnung nach § 56 OWiG, wie in dem Bescheid auch deutlich zum Ausdruck gekommen ist.”
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.