Die bisherige Rechtsprechung war und ist auch nach der jüngsten Entscheidung des OLG Köln (Urteil v. 04.10.02 - Az.: 6 U 64/02) eindeutig. Die Benutzung von Markennamen und -begriffen in Meta-Tags verstößt gegen das MarkenG und ist damit abmahnfähig.
Durch das OLG Köln-Urteil hat diese eigentlich klare Aussage jedoch eine weitere Facette bekommen. Nach Ansicht der Richter setzt ein Verstoß gegen das MarkenG voraus, dass die Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Kommt dem Begriff keine unterscheidungskräftige Bedeutung zu, sondern handelt es sich vielmehr lediglich um einen allgemeinen Begriff, liegt daher keine markenrechtliche Verletzung vor.
Im konkreten Sachverhalt ging es um den Begriff "Anwalt Suchservice". Die Richter waren der Ansicht, dieser Bezeichnung komme keine Kennzeichnungskraft zu, sondern habe allenfalls beschreibenden Charakter.