Der SV Werder Bremen kann den Begriff "WERDER" als für die Bereiche Sportbekleidung und Fussball als eingetragene Marke schützen, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile der-sv-werder-bremen-darf-wortmarke-werder-anmelden-27-w-pat-23-09-bundespatentgericht--20090217.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.02.2009 - Az.: 27 W (pat) 23/09).
Die Markenstelle versagte die Eintragung mit Verweis auf verschiedene deutsche Orte namens Werder. Es sah in dem Begriff eine geografische Angabe, die ein Eintragungshindernis darstelle.
Zu Unrecht wie BPatG-Richter nun entschieden. Der Begriff könne eingetragen werden.
Die Marke "WERDER" unterliege für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinem Eintragungshindernis. Es sei nicht als Ortsangabe beschreibend, da die Orte in Deutschland, die Werder hießen, allesamt klein und unbekannt seien. In den Bereichen Fußball und Sportbekleidung sei keiner dieser Orte bisher in Erscheinung getreten.
Dagegen sei für den Sportverein SV Werder Bremen durch seine langjährige Bundesliga-Zugehörigkeit ein erheblicher Bekanntheitsgrad festzustellen, der häufig auch schlicht als "Werder" bezeichnet werde, so dass der Verkehr in dem Zeichen "WERDER" einen Herkunftshinweis auf den Sportverein sehe.