Die Weigerung der Deutschen Post, ihre Postident-Leistungen auch gegenüber dem TK-Unternehmen 1&1 anzubieten, ist rechtmäßig <link http: www.online-und-recht.de urteile deutsche-post-ag-nicht-zu-postident-verfahren-verpflichtet-vi-u-kart-14-11-oberlandesgericht-duesseldorf-20111130.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2011 - Az.: VI-U (Kart) 14/11).
Die Deutsche Post verweigerte 1&1 den Zugang zu ihren PostIdent-Leistungen. Damit war es dem TK-Unternehmen nicht möglich, eigene DE-Mail-Leistungen anzubieten und somit in Konkurrenz zur Post zu treten.
Erstinstanzlich hatte das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile deutsche-post-unterliegt-im-streit-um-postident-verfahren-mit-1und-1-88-o-49-10-landgericht-koeln-20110331.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.03.2011 - Az.: 88 O 49/10) noch einen Rechtsverstoß bejaht. Das sehen die Düsseldorfer Richter im Berufungsverfahren nun anders.
Das Gericht sah weder unter kartellrechtlichen noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten eine Verpflichtung der Beklagten zur Kontrahierung mit den Klägerinnen.
Zwar stelle die Verhaltensweise der Beklagten eine Geschäftsverweigerung gegenüber De-Mail-Diensteanbietern dar, der sich auch nachteilig auf die Wettbewerbschancen der Klägerinnen auswirke.
Aber die Klägerinnen hätten nicht nachgewiesen, dass dieses Verhalten der Beklagten unbillig sei. Es stelle sich nicht als Missbrauch von Marktmacht dar, denn den Klägerinnen stehe noch ein weiterer Identifizierungsdienstleister zur Verfügung, auf den diese zurückgreifen könnten.