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Kategorie: Onlinerecht

BGH: DocMorris-Apothekenautomat wettbewerbswidrig und verboten

Der sogenannte Apothekenautomat des niederländischen Anbieters DocMorris  ist wettbewerbswidrig und verboten (BGH, Beschl. v.  30.04.2020 - Az.: I ZR 123/19).

Kunden konnten per Videoberatung vor Ort Kontakt mit einem niederländischen Apotheker herstellen. Dem Automaten konnte der Verbraucher dann das betreffende Medikament entnehmen. 

Sowohl das OLG Karlsruhe als auch das LG Mosbach stuften in den Vorinstanzen die Tätigkeit als Wettbewerbsverstoß ein.

Dieser Meinung schloss sich nun auch der BGH an.

Es diene dem Gesundheitsschutz, eine objektive Verknüpfung zwischen Apotheke und der Medikamentenausgabe herzustellen. Damit sei das Geschäftsmodell der Beklagten nicht vereinbar.

"Das Berufungsgericht hat angenommen (...), die Verknüpfung des Arzneimittelversands mit der Apotheke solle objektiv sicherstellen, dass die Arzneimittelsicherheit und insbesondere die Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel in gleicher Weise gewährleistet seien wie bei persönlicher Übergabe durch die Apotheke an den Endverbraucher. Ziel sei es, Gesundheitsschäden durch abgegebene Arzneimittel zu verhindern, die aufgrund von Verwechslungen, fehlerhafter Lagerung und Aufbewahrung sowie durch Arzneimittelfälschung, Wirkstoffverlust oder den Zugriff Unberechtigter auf Arzneimittel verursacht werden könnten. (...)

Mit Blick darauf erlauben die im Streitfall von der Beklagten verletzten Vorschriften, mit denen eine ständige Überwachung und Kontrolle der Arzneimittel durch einen Apotheker gewährleistet ist, bei verständiger Würdigung die Einschätzung, dass sie zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind und diese Ziele bei gleich hohem Schutzniveau nicht durch Maßnahmen erreicht werden können, die den freien Warenverkehr weniger einschränken.

Der Umstand, dass die Vorschriften strenger sein mögen als in anderen Mitgliedstaaten, bedeutet nicht, dass sie unverhältnismäßig sind."

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