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Kategorie: Onlinerecht

AG Potsdam: Drohnenflug über Wohnhaus ist Allgemeine Persönlichkeitsverletzung

Ein Drohnenflug über das private Wohnhaus eines Nachbarn ist eine Allgemeine Persönlichkeitsverletzung, wenn Video-Aufnahmen von Bereichen gemacht werden, die gegenüber der Öffentlichkeit abgeschirmt sind <link http: www.datenschutz.eu urteile drohnenflug-ueber-wohngrundstueck-ist-verletzung-des-allgemeinen-persoenlichkeitsrechts-amtsgericht-potsdam-20150416 _blank external-link-new-window>(AG Potsdam, Urt. v. 16.04.2015 - Az.: 37 C 454/13).

Die Parteien waren unmittelbare Grundstücks-Nachbarn.

Die Lebensgefährtin des Klägers befand sich im Garten und verweilte auf einer Sonnenliege. Der Bereich war gegenüber der Öffentlichkeit durch eine hohe Hecke geschützt.

Der Beklagte startete eine Drohne und ließ diese über das Nachbar-Haus kreisen, in ca. 7 m Entfernung zur Freundin des Klägeris. Die Drohne machte dabei auch Video-Aufnahmen.

Das Gericht verurteilte den Nachbarn zur Unterlassung.

Es handle sich um eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Nachbar sei mittels der Drohne in den geschützten Privatbereich des Klägers eingedrungen.

Daran ändere auch nichts, dass die Drohne grundsätzlich zulassungsfrei sei. Drohnen seien anders als Flugmodelle oder Segelflugzeuge mit Kameras ausgestattet. Wenn - wie hier - ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt sei, habe die die Handlungsfreiheit des Drohnen-Eigentümers gegenüber der Privatsphäre des Betroffenen zurückzutreten.

Der vorliegende Fall sei keine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise Drachensteigenlassen oder die Steuerung eines Modellflugzeug per Fernbedienung. Es handle sich vielmehr um eine gezielte Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.

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