Das OLG Celle <link http: www.online-und-recht.de urteile streitwert-in-einstweiligem-verfuegungsverfahren-ein-drittel-weniger-als-hauptsache-13-w-95-09-oberlandesgericht-celle-20091204.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 04.12.2009 - Az.: 13 W 95/09) hat entschieden, dass in einstweiligen Verfügungsverfahren aus dem Wettbewerbsrecht der Streitwert grundsätzlich um ein Drittel zu reduzieren ist.
Die Wertbemessung im Verfügungsverfahren sei grundsätzlich niedriger anzusetzen als der Wert der Hauptsache, so die Richter. Dies liege vor allem daran, dass es sich bei der einstweiligen Verfügung lediglich um eine vorläufige Sicherung handle, die nicht auf die endgültige Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs gerichtet sei.
Insofern sei ein entsprechender Abschlag vom Hauptsache-Streitwert vorzunehmen.
Diese Reduzierung setzen die Celler Juristen grundsätzlich mit 1/3 an. Es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die eine andere Betrachtung begründen könnten.