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Kategorie: Onlinerecht

OLG Bamberg: Einschränkungen für Produktangebote müssen in Anzeige stehen, Verweis auf Online-Seite genügt nicht

Bietet ein Unternehmen seine Waren nur unter bestimmten Konditionen an, müssen diese in der Anzeige selbst stehen. Es reicht nicht aus, auf die eigene Webseite zu verweisen <link http: www.online-und-recht.de urteile sternchen-hinweis-in-print-angabe-mit-verweis-auf-weitere-angaben-online-nicht-ausreichend-oberlandesgericht-bamberg-20160722 _blank external-link-new-window>(OLG Bamberg, Urt. v. 22.07.2016 - Az.: 3 U 18/16).

Die Beklagte warb für ihre Produkte mit der Aussage

 „19 % MwSt GESCHENKT AUF A., B. UND C.
    + 5 % EXTRARABATT",

In einer Fußnote zur Anzeige hieß es dann:

"Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www.(...).de/xxxxbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www.(...).de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014."

Im einstweiligen Verfügungsverfahren erklärte das OLG Bamberg <link http: www.online-und-recht.de urteile einschraenkungen-fuer-warenangebote-muessen-in-der-anzeige-selbst-stehen-verweis-auf-homepage-reicht-nicht-aus-oberlandesgericht-bamberg-20150218 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.02.2015 - Az.: 3 U 210/14( die Werbung für wettbewerbswidrig. Da die Beklagte keine Abschlusserklärung abgab, kam es nun zum vorliegenden Hauptsacheverfahren.

Die Bamberger Richter bestätigen darin ihre bisherige Rechtsauffassung, dass die Firma nicht ihren gesetzlichen Informationspflichten nachgekommen sei.

Wer eine Verkaufsfördermaßnahme starte, sei auch verpflichtet, die konkreten Bedingungen des Angebots transparent und leicht nachvollziehbar darzustellen, so dass der Verbraucher sich entsprechend informieren könne.

Diese Kriterien erfülle die vorliegende Werbung nicht, denn der potentielle Käufer erfahre die nicht unerheblichen Einschränkungen nur, wenn er die Webseite des Unternehmens aufrufe. Dies reiche nicht aus. Die Einschränkungen müsse der Verbraucher bereits in dem Moment erfahren, wenn er die Anzeige wahrnehme, da andernfalls der irrige Eindruck entstehe, die Rabatte würden für das gesamte Warensortiment gelten.

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