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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Einwurf nicht personalisierter Postwurfwerbung ist keine Rechtsverletzung

Der Einwurf nicht personalisierter Postwurfwerbung in den Briefkasten eines Verbrauchers ist keine Rechtsverletzung, wenn der Empfänger nicht zuvor an seinen Briefkasten einen entsprechenden Hinweis (z.B. "Bitte keine Werbung“) aufgenommen hat (OLG Frankfurt a.M.,  Urt. v. 20.12.2019 - Az.: 24 U 57/19).

Der Kläger hatte in seinem Briefkasten zweimal Werbung von der Beklagten. Er forderte die Beklagte daraufhin auf, ihm keine Angebote mehr zukommen zu lassen. Dies bestätigte das Unternehmen, wies aber darauf hin, dass für die Fälle der nicht personalisierten Postwurfsendungen aus praktischen Gründen ein Ausschluss nicht möglich sei.

Daraufhin ging der Kläger vor Gericht.

Das OLG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab.

Grundsätzlich seien in diesen Fällen die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.

Es werde nur sehr geringfügig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Dagegen müsste das verklagte Unternehmen im Falle eines Verbots unzumutbare personelle und wirtschaftliche Maßnahmen ergreifen, um den Willen des Klägers umzusetzen:

"Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass hier eine sehr geringfügige Belästigung des Klägers durch Postwurfsendungen der Beklagten vorliegt – bisher lediglich zwei Mal in zwei Jahren –, wohingegen diese letztlich gezwungen wäre, im Wohnbezirk des Klägers ihre Werbemaßnahmen durch nicht personalisierte Postwurfsendungen komplett einzustellen, um dem Widerspruch des Klägers praktisch gerecht werden zu können.

Denn der Beklagten bzw. dem zustellenden Unternehmen ist es im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand weder personell noch wirtschaftlich zuzumuten, bei jeder Wohnanschrift einen Listenabgleich mit individuellen Sperrvermerken vorzunehmen und zugleich die Werbesendung dahingehend zu überprüfen, ob diese tatsächlich dem Widerspruch unterliegt.

Letztlich würde der Kläger dadurch erreichen, dass sämtliche weitere Verbraucher, die in seinem Bezirk leben und der Postwurfsendung der Beklagten nicht widersprochen haben, diese nicht mehr erhalten. Solche Postwurfsendungen sind aber gerade nicht grundsätzlich unzulässig, sondern dienen auch dem Interesse des Verbrauchers, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens einen Überblick zu erhalten (...). Insoweit ist besonders zu beachten, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst einräumte, seinen Briefkasten mit einer anderen Familie teilt, die einer Pauschalwerbung der Beklagten gerade nicht widersprochen hat und ein Interesse am Erhalt dieser haben kann."

Außerdem bestünde eine leichte und unkomplizierte Möglichkeit für den Kläger, dass er keine Werbung mehr bekomme:

"Im Übrigen steht dem Kläger selbst eine ganz einfache, ohne Weiteres zuzumutende Möglichkeit offen, den Einwurf von Postwurfsendungen der Beklagten in Zukunft für sich und die Mitnutzer zu verhindern, wodurch die Geltendmachung seines Unterlassungsanspruches rechtsmissbräuchlich würde (vgl. AG Bonn, Urt. v. 15.08.2013 – 103 C 82/13, juris).

So kann er ohne nennenswerten Aufwand ein Hinweisschild an seinem Briefkasten anbringen, das verdeutlicht, dass der Einwurf von Werbung der Beklagten bzw. (…) nicht gewünscht ist. Insoweit obliegt es ihm, dies mit den weiteren Nutzern des Briefkastens abzuklären und einvernehmlich zu regeln. Anderenfalls muss er sich deren Interesse am Erhalt solcher Werbesendungen ohnehin entgegenhalten lassen, was der Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs ebenfalls entgegenstünde."

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