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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Düsseldorf: Entgelt von 1000 EUR für Vertrag über Partnervermittlung sittenwidrig

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 17.05.2010 - Az.: I-24 U 188/09) hat entschieden, dass ein sittenwidriger und somit unwirksamer Partnervermittlungsvertrag vorliegt, wenn für die bloße Namensnennung bereits 1.000,- EUR Gebühren anfallen.

Die Klägerin schloss mit einer Partnervermittlungsagentur einen Vertrag. Darin war vereinbart, dass für die bloße Nennung des Namens eines potentiellen Partners jeweils 1.000,- EUR anfielen. Außer den Kontaktdaten gab es keine weiteren Informationen über die Person.

Die Beklagte warb mit der Aussagen: "Garantie, den richtigen Partner zu finden" und "Dafür bürge ich". Im Laufe der Zeit bezahlte die Klägerin 6.000,- EUR an Kosten.

Diese forderte sie nun zurück, da die verklagte Agentur in Wahrheit keine Leistungen erbracht,  sondern nur Geld kassiert habe.

Die Düsseldorf Richter gaben der Klägerin Recht und bejahten den Rückzahlungsanspruch.

Der geschlossene Vertrag sei sittenwidrig, denn Leistung und Gegenleistung stünden in keinem angemessenen Verhältnis. Die Beklagte erhalte 1.000,- EUR pro Fall, müsse hierfür jedoch nur bloße Namen nennen, ohne nähere Hintergrundinformationen.

Ein solches Verhalten sei ungleichgewichtig, zumal die Beklagte durch ihre Werbeslogans eine bewusst seriöse Vermittlung versprochen habe.

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