Der Begriff "Ethikbank" ist nicht für den Bereich Geld und Zahlungsdienste eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 10.07.2012 - Az.: 33 W (pat) 528/11).
Die Marke dürfe wegen der darin enthaltenen inhaltlichen Sachaussage nicht durch eine Registereintragung monopolisiert werden.
Das begehrte Wortzeichen setze sich aus den Begriffen "Ethik" und "Bank" zusammen. Mit dem Begriff "Ethik" werden vor allem allgemein gültige Normen und Maximen der Lebensführung, die sich aus der Verantwortung gegenüber anderen herleiten, bezeichnet. Mit "Bank" wird ein Bankhaus, Geld- oder Kreditinstitut bezeichnet.
Im Hinblick auf die begehrten Finanzdienstleistungen ergebe sich damit für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres die verständliche Sachaussage dahingehend, dass die Finanzdienstleistungen von einer nach ethischen Grundsätzen handelnden Bank erbracht werden. Mit einer entsprechenden Sachbedeutung wird der Begriff "Ethikbank" auch bereits umfassend in verschiedenen Artikeln benutzt.
Der Begriff sei daher nicht eintragungsfähig.