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OLG Hamm: Falsche Energieeffizienzklasse stehen völligem Fehlen gleich = kerngleicher UWG-Verstoß

Die Angabe einer falschen Energieeffizienzklasse ist ein kerngleicher Verstoß zu dem Fall, dass zuvor sämtliche Infos zur Energieeffizienzklasse gefehlt haben.

Der Abdruck einer fehlerhaften Energieeffizienzklasse auf einem Elektrogeräte ist der identische Fall, wie wenn sämtliche Energieeffizienzklassen gefehlt haben (OLG Hamm, Beschl. v. 27.06.2023 - Az.:  I-4 W 50/22).

In der Vergangenheit war das verklagte Unternehmen gerichtlich zur Unterlassung verurteilt worden, weil es Hausgaltsgeräte ohne die Angabe der Energieeffizienzklassen vertrieben hatte.

In ihrem aktuellen Werbeprospekt bewarb sie nun einen Einbau-Backofen mit einer falschen Effizenzklasse ("A+++ bis A"). Richtig wäre die Angabe “A+++ bis D” gewesen.

Daraufhin beantragte die Gläubigerin bei Gericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Die Schuldnerin verteidigte sich damit, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt das beworbene Energie-Spektrum sachlich richtig gewesen sei und auch die tatsächlichen Marktverhältnisse widergespiegelt habe. Aufgrund der zunehmenden gesetzlichen Verschärfung seien die Effizienzklassen B, C und D de facto gar nicht mehr auf dem Markt gewesen seien. Die Angabe eines Spektrums von A+++ bis D sei daher überholt und irreführend. 

Das OLG Hamm bejahte einen Verstoß gegen das ursprüngliche Urteil, weil ein kerngleicher Verstoß vorliege:

“1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht angenommen hat, die - wie hier - unzutreffende Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen stehe im Kern einer gänzlich fehlenden Angabe gleich (BGH, Urt. v. 10.06.2009 - I ZR 37/07, GRUR 2010, 167, Rdnr. 22, juris - Unrichtige Aufsichtsbehörde). In diesem Sinne hat der erkennende Senat jüngst ebenfalls entschieden (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2023 - 4 U 225/22).”

Auch die Argumentation, dass die gewählte Effizenzklassen-Wahl deutlich praxisnäher sei, ließen die Richter nicht gelten. Es liege nicht im Ermessen eines einzelnen Unternehmens von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen.

"2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Schuldnerin, das beworbene Spektrum spiegele lediglich die tatsächlichen Verhältnisse wider, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2021 Einbaubacköfen der Effizienzklassen B, C und D faktisch gar nicht mehr auf dem Markt gewesen seien. Dies ändert nichts daran, dass die Schuldnerin gleichwohl das rechtlich zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Spektrum anzugeben hatte und welches - was sie nicht in Frage stellt - die Effizienzklassen B bis D (noch) beinhaltete, nicht hingegen eines, das sie selbst nach eigenem „Gutdünken“ für angemessen hielt.

3. Der Umstand, dass die Angabe des lediglich die Energieeffizienzklassen A+++ bis A umfassenden Spektrums für die Schuldnerin im Vergleich mit einem von A+++ bis D reichenden Spektrum sogar nachteilig gewesen sein mag, ändert letztlich ebenfalls nicht daran, dass es sich um einen Verstoß gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung handelt."

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