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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung = Wettbewerbsverstoß

Gibt ein Unternehmer in seiner fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nicht seine Telefonnummer an, so handelt es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile vorlagepflicht-bei-behauptung-einer-drittunterwerfungs-erklaerung-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160204 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.02.2016 - Az.: 6 W 10/16).

In der Vergangenheit hatten bereits das OLG Hamm (<link http: www.online-und-recht.de urteile zwingende-angabe-der-telefonummer-in-fernabsatzrechtlicher-widerrufsbelehrung-oberlandesgericht-hamm-20150303 _blank external-link-new-window>Beschl. v. 03.03.2015 - Az.: 4 U 171/14 und <link http: www.online-und-recht.de urteile telefonnummer-muss-zwingend-in-widerrufsbelehrung-angegeben-werden-oberlandesgericht-hamm-20150324 _blank external-link-new-window>Beschl. v. 24.03.2015 - Az:. 4 U 30/15) und das LG Bochum <link http: www.dr-bahr.com news telefonnummer-faxnummer-und-e-mail-adresse-gehoeren-in-fernabsatzrechtliche-widerrufsbelehrung.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.08.20154 - Az.: I-13 O 102/14) diese Konstellation zu beurteilen und hatten ebenfalls eine Wettbewerbsverletzung bejaht

Die Frankfurter Robenträger schließen sich nun dieser Meinung an. Durch das Weglassen der Telefonnummer würden die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt. Denn dadurch erfahre der Käufer einer Ware nicht, dass es ihm auch problemlos möglich sei, telefonisch zu widerrufen.

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