Eine Urheberrechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn die prägenden, schöpferischen Merkmale der Buchillustrationen auch in die Kinofilme übernommen werden (LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2026 - Az.: 310 O 376/23).
Die Klägerin war Illustratorin einer sehr erfolgreichen Kinderbuchreihe. Sie zeichnete die Figuren, Tiere und bestimmte Gegenstände. Später produzierten die Beklagten mehrere Kinofilme auf Grundlage der Buchreihe. Die Filmfiguren. Tiere und Gegenstände sahen aus Sicht der Klägerin ihren Illustrationen sehr ähnlich.
Sie meinte, die Produzenten hätten ihre Zeichnungen als Vorlage benutzt und dadurch ihr Urheberrecht verletzt. Deshalb verlangte sie Auskunft über den Nutzungsumfang und stellte außerdem einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Die Filmproduzenten bestritten eine Übernahme und erklärten, sie hätten sich ausschließlich an der Buchvorlage orientiert.
Das LG Hamburg wies die Klage ab.
Grundsätzlich könnten auch Buchillustrationen urheberrechtlich geschützt sein.
Im vorliegenden Fall liege jedoch keine Verletzung vor, da die prägenden, schöpferischen Merkmale nicht übernommen worden seien.
Die von der Klägerin benannten Merkmale (z.B. Brillen, Frisuren, Mäntel, schwarze Tierbeine oder bestimmte Farben) seien für sich genommen nicht hinreichend originell genug. Es handele sich um alltägliche Gestaltungselemente. Teilweise ergäben sich diese Merkmale bereits aus der Buchbeschreibung oder aus der Natur:
“Die Kammer verkennt nicht, dass die Klagemuster als Illustrationen jeweils als Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig sind. Diese Schutzfähigkeit beruht indes auf der jeweiligen konkreten Zusammenstellung der Gestaltungsmerkmale und deren zeichnerischer Umsetzung – mit Blick etwa auf den Stil, die Farbgebung und Linienführung. Hier wurden allerdings gerade nicht die Illustrationen als Ganze mit zeichnerischen Mitteln übernommen, sondern – wenn überhaupt – lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale als solche, die für sich genommen nicht schutzfähig sind.”
Selbst dort, wo gewisse Ähnlichkeiten bestünden, würden die Unterschiede im Gesamtbild überwiegen. Entscheidend sei der Gesamteindruck. Wenn die schutzbegründenden Elemente im neuen Werk nicht mehr klar erkennbar seien, liege keine Verletzung vor:
"Die Klägerin verweist insoweit als Gestaltungsmerkmale pauschal auf das Vorhandensein einer Brille, einer Hocksteckfrisur und von Stiefeln.
Diese Gestaltungsmerkmale erreichen für sich genommen und in der Gesamtschau nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, weil sie nicht hinreichend originell sind; es handelt sich vielmehr um banale, alltägliche Kleidungs- beziehungsweise Stylingelemente. Der Originalität ist mit Blick auf die Frisur zudem abträglich, dass diese durch die textliche Beschreibung der Person im Buch insoweit vorgegeben war, als dort von Stricknadeln in den Haaren die Rede ist. Ungeach-
tet der fehlenden Originalität kann in Bezug auf die Stiefel auch keine Übernahme der Gestaltung festgestellt werden, weil in der hier in Bezug genommenen Filmszene nicht ersichtlich ist, ob die betreffende Person Stiefel trägt."