Da es sich bei Peek & Cloppenburg um zwei unabhängige Unternehmen handelt, die unter demselben Namen in der Modebranche tätig sind und ihren Geschäftssitz jeweils in Düsseldorf und Hamburg haben, muss auf der Webseite "peek-und-cloppenburg.de" deutlich gemacht werden, dass es eigenständige, unterschiedliche Firmen sind <link http: www.online-und-recht.de urteile gleichnamige-unternehmen-muessen-unterschied-auf-webseite-kennzeichnen-i-zr-174-07-bundesgerichtshof--20100331.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 31.03.2010 - Az.: I ZR 174/07).
Bei der Klägerin handelte es sich um das Unternehmen Peek & Cloppenburg, das seinen Geschäftssitz in Hamburg hatte und seit 1997 Inhaberin der Domain "peekundcloppenburg.de" war. Die Beklagte war unter dem selben Namen auch in der Modebranche tätig, hatte ihren Sitz in Düsseldorf und betrieb die Domain "peek-und-cloppenburg.de".
Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers und klagte.
Zu Recht wie die BGH-Richter nun urteilten.
Die Beklagte habe ihre Online-Auftritt so abzuändern, dass es für den durchschnittlichen Betrachter hinreichend deutlich werde, dass es sich um unterschiedliche, eigenständige Firmen handeln würde.