Ein Firmen-Schlagwort kann einen markenrechtlichen Domain-Namensschutz begründen, so das OLG Hamm <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2013 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 25.07.2013 - Az.: 4 W 33/12).
Die Klägerin firmierte im geschäftlichen Verkehr mit dem Namen "X Gesellschaft für Trockenbausysteme GmbH" . "X" war eine Abkürzung, der völlig ausgeschriebene Begriff bezeichnete ein bestimmtes System aus dem Trockenbaubereich.
Die Hammer Richter standen nun der Klägerin den Schutz eines Firmen-Schlagworts an dem Begriff "X Trockenbausysteme" zu. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung werde das in einer Gesamtfirma enthaltene Firmen-Schlagwort Gegenstand eines eigenen Kennzeichenschutzes, wenn der Bestandteil hinreichende Unterscheidungskraft erlange.
Dies haben die Robenträger bejaht. Auch wenn die Bezeichnung eine Allgemeinbeschreibung ("Trockenbausysteme") enthalte, erlange sie durch die den anderen Bestandteil ("X") eine ausreichende Unterscheidung.
Der Beklagte, der im ähnlichen Umfeld wie die Klägerin wirtschaftlich tätig war, hatte die Domain "x-trockenbausysteme.de" registriert und sie auf seine Homepage weitergeleitet. Die Hammer Richter sahen hierdurch das kennzeichenrechtliche Firmen-Schlagwort der Klägerin verletzt und bejahten einen Unterlassungsanspruch.