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Kategorie: Onlinerecht

LG Aurich: Fliegender Gerichtsstand kann rechtmissbräuchlich sein

Gibt es keinerlei sachliche Anknüpfungspunkte, eine Internet-Verletzung vor einem bestimmten Gericht geltend zu machen, kann die Auswahl des fliegenden Gerichtsstands rechtsmissbräuchlich sein (LG Aurich, Beschl. v. 22.01.2013 - Az.: 6 O 38/13 (5)).

Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de zpo __32.html _blank>§ 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unser Video <link http: www.law-vodcast.de zustaendiges-gericht-bei-internet-verletzungen _blank>"Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen". Die ganz überwiegende Rechtsprechung bejaht die rechtliche Zulässigkeit des fliegenden Gerichtsstandes.

Anders als an mehreren Stellen fälschlich berichtet, weicht das LG Aurich nicht von dieser herrschenden Rechtsprechung ab. Vielmehr sieht es im vorliegenden Sachverhalt nur besondere Umstände, die einen Rechtsmissbrauch begründen.

Die Antragstellerin ging wegen eines wettbewerbswidrigen eBay-Verkaufs gegen den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung vor. Weder die Parteien noch deren Prozessbevollmächtigten befanden sich am Gerichtsstand Aurich.

Zwar dürfe der Antragsteller grundsätzlich zwischen mehreren Gerichtsständen frei wählen. Jedoch habe er im vorliegenden Fall Aurich gewählt, um den Antragsgegner zu schädigen und ihm die Rechtsverteidigung zu erschweren.

Durch die Wahl eines abgelegenen und verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gerichtsortes werde der Antragsgegner benachteiligt. Da Aurich über keinen Bahnhof zur Personenbeförderung verfüge, müsste nämlich der Antragsgegner für den Widerspruch gegen eine etwaige einstweilige Verfügung entweder einen ihm unbekannten Rechtsanwalt am Gerichtsort beauftragen oder einen am Wohnort ansässigen Anwalt für die Tagesreise nach Aurich und zurück honorieren.

Zudem sei der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin für ein solches Vorgehen bekannt, was die Vermutung schikanöser taktischer Vorgehensweise noch unterstütze.

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