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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: "Fliesen24.com" ist kein geschütztes Unternehmenskennzeichen

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urt. v. 25.10.2011 - Az.:  312 O 118/11) stellen die Zeichen "fliesen24" und "fliesen24.com" keine geschützten Unternehmenskennzeichen dar. Sie haben rein beschreibenden Charakter. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verwendung der Domain „www.fliesen24.de“ kommt nicht in Betracht.

Geklagt hatte ein Online-Versandhändler, der unter der Internetadresse "www.fliesen24.com" Baumaterialien und Zubehör, insbesondere Fliesen, vertrieb sowie allgemeine Informationen zum Thema Fliesen anbot. Er hatte die Wortmarke „fliesen24“ beim Patent- und Markenamt sowie beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eintragen lassen.

Der Beklagte bot unter der URL "www.fliesen24.de" Fliesen zum Bestellen an und stellte später auch weitergehende Informationen zum Thema Fliesen zur Verfügung.

Die Hamburger Richter verneinten einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers. Die Bezeichnung "Fliesen24" bzw. "Fliesen24.com" stelle kein Unternehmenskennzeichen dar. Den Bezeichnungen fehle es an der namensmäßigen Unterscheidungskraft, weil sie für den vom Kläger unter diesen Bezeichnungen betriebenen Geschäftsbetrieb rein beschreibend seien.

Der Kläger könne auch keine Verletzung seiner Wortmarke "fliesen24" geltend machen, denn die Klagemarke sei ausschließlich für Waren (und nicht für Dienstleistungen) eingetragen. Die Beklagten böten unter "fliesen24.de" jedoch eine Dienstleistung an, nämlich einen Online-Versandhandel und ergänzende Informationen zum Thema Fliesen; die vertriebenen Waren selbst würden mit dem angegriffenen Zeichen nicht gekennzeichnet.

Die Klagemarke "fliesen24" sei wegen des Freihaltebedürfnisses für die Dienstleistung des Online-Fliesenhandels sowie die Bereitstellung von Informationen zum Thema Fliesen im Internet nicht eintragungsfähig und dementsprechend nicht eingetragen worden.

Ein solches Eintragungshindernis habe zur Konsequenz, dass der Markeninhaber von einem Dritten nicht verlangen könne, die Verwendung eines ähnlichen Zeichens für genau diese Waren- und Dienstleistungsgruppen zu unterlassen. Andernfalls würde das Freihaltebedürfnis unterlaufen.

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