Die Bezeichnung "Flughafen Berlin Brandenburg International" ist u.a. für Flugtickets und Flughafenwerbung nicht als Marke eintragungsfähig, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile flughafen-berlin-brandenburg-international-ist-freihaltebeduerftige-angabe-33-w-pat-8-08-bundespatentgericht--20090922.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.09.2009 - Az.: 33 W (pat) 8/08).
Der einzutragende Begriff sei in üblicher Form gebildet, so trage z.B. auch der Düsseldorfer Airport die Bezeichnung "Flughafen Düsseldorf International". Er weise den sich im Bau befindlichen Berliner Flughafen hin und sei daher glatt beschreibend.
Insbesondere dürfe keine Monopolisierung für den Markenanmelder erfolgen, denn die Bezeichnung müsse allen Mitbewerbern für die Herstellung von Flugtickets und Flughafenwerbung zur Verfügung stehen müsse, da die allgemein gebräuchliche Bezeichnung des betreffenden Flughafens in diesen Geschäftsfeldern unerlässlich sei.