Die Bewerbung der Domain "free-bwin.com" ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV), unabhängig davon, welchen Inhalt diese Domain hat, so das VG München <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile schriftzug-free-bwin-com-ist-unzulaessige-gluecksspielwerbung-m-22-s-09-3403-verwaltungsgericht-muenchen-20090907.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.09.2009 - Az.: M 22 S 09.3403).
Im Stadion des FC Bayern München wurde auf Banden mit dem Schriftzug "free-bwin.com" geworben. Dabei waren die Buchstaben "bwin" in den gleichen Farben und der gleichen Schrift gehalten wie die entsprechende Marke des Glücksspiel-Anbieters bwin. Die Internetseite unter "free-bwin.com" enthielt eine kostenlose Pokerschule.
Die Münchener Verwaltungsrichter sahen hierin eine unzulässige Werbung für ein in Deutschland verbotenes Glücksspiel.
Der durchschnittliche Betrachter werde den Domain-Namen "free-bwin.com" nicht gleichmäßig wahrnehmen, sondern der Bestandteil "bwin" werde vielmehr prägend in seinem Gedächtnis bleiben. Dies sei auch bewusst so gewollt, denn die farbliche Ausgestaltung unterstütze diesen Effekt noch.
Dadurch würde beim Zuschauer die Assoziation mit der Domain "bwin.com" geweckt, auf der verbotene, kommerzielle Glücksspiele angeboten würden.