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Kategorie: Onlinerecht

LAG Hamm: Fristlose Auszubildenden-Kündigung wegen Facebook-Äußerung wirksam

Vor der 3. Kammer des LAG Hamm wurde am 10.10.2012 ein Rechtsstreit verhandelt, der Sachverhalt zugrunde lag, der in der Pressemitteilung Nr. 27/2012 vom 08.10.2012 mitgeteilt wurde.

Die Äußerungen "Drecksladen" und "armseliger Saftladen" eines ehemaligen Arbeitnehmers über seine Firma auf Facebook sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und somit unzulässig. Der Beklagte war bei der Klägerin angestellt. Nach der Kündigung postete er auf Facebook über seinen ehemaligen Arbeitgeber und bezeichnete diesen dort u.a. als "Drecksladen" und "armseligen Saftladen".

Auf die Berufung des beklagten Ausbilders ist das erstinstanzliche Urteil abgeändert worden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, die im Juni 2011 wegen beleidigender Äußerungen auf dem Facebook-Profil des Auszubildenden erfolgte, wirksam.

Das Landesarbeitsgericht sah diese Äußerungen – ebenso wie das Arbeitsgericht – als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Hamm v. 10.10.2012

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