Die Wortfolge "my choice" ist für die Bereiche Print- und Online-Werbung hinreichend unterscheidungskräftig und somit als Marke eintragbar, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile my-choice-als-marke-fuer-print-und-onlinewerbung-eintragbar-29-w-pat-35-07-bundespatentgericht--20091014.html _blank external-link-new-window>(Beschl .v. 14.10.2009 - Az.: 29 W (pat) 35/07).
Im vorliegenden Fall stehe nicht der beschreibende Inhalt im Vordergrund. Vielmehr weise auch eine deutsche Übersetzung nicht eindeutig auf eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsgruppe hin.
Die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt werde der Durchschnittsverbraucher daher nicht vornehmen. Insofern komme der Bezeichnung nicht die Bedeutung einer thematischen Sachangabe, sondern eines betrieblichen Herkunftsnachweises zu.