Bei Online-Urheberrechtsverletzungen ist eine gesamtschuldnerische Unterlassungserklärung nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen, da die Unterlassungsverpflichtung eine höchstpersönlich Schuld ist und jeden Schuldner einzeln trifft (LG Frankenthal, Urt. v. 30.03.2016 - Az.: 6 O 8/16).
Es ging um eine Urheberrechtsverletzung bei eBay. Die Beklagten hatten unerlaubt für ihren Verkauf Fotos übernommen, an denen die Klägerin die Rechte besaß. Als die Klägerin dies beanstandete und gerichtlich Ansprüche geltend machte, gaben die Beklagten eine gemeinsame Unterlassungserklärung ab, in denen sie sich "gesamtschuldnerisch" verpflichteten.
Dies ließ das LG Frankenthal nicht ausreichen.
Durch die Erwähnung der gesamtschuldnerischen Haftung blieben Umfang und Reichweite der Erklärung im Dunkeln, so das Gericht. Die begehrte Unterlassungsverpflichtung treffe jeden Schuldner persönlich. Sie sei mit dem Wesen der Gesamtschuld nicht vereinbar.
Im Übrigen sei eine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschuldnern bereits nach dem Wortlaut des <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __421.html _blank external-link-new-window>§ 421 BGB ausgeschlossen.