Der Begriff "Inavigation" ist hinreichend unterscheidungskräftig und kann daher als Marke für die Bereiche Software und Audiodaten eingetragen werden <link http: www.online-und-recht.de urteile inavigation-als-marke-fuer-software-und-audiodaten-eintragbar-30-w-pat-22-09-bundespatentgericht--20091210.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 10.12.2009 - Az.: 30 W (pat) 22/09).
Auch wenn eine gewisse Assoziation des Wortes "Inavigation" zur Handlung Navigation/Surfen im Internet bestehe, so liege diese Schlußfolgerung keineswegs nahe.
Die beiden einzelnen Bestandteile "i" und "Navigation" seien alleine für sich nicht schutzfähig. Würden sie jedoch miteinander verbunden, ergebe sich bei der Beurteilung des einheitliches Gesamtwortes ein anderes Bild: Der ursprüngliche, allgemein beschreibende Gehalt sei nicht mehr erkennbar.