Wirbt ein Unternehmen bei eBay für ein Kfz-Artikel mit dem Hinweis "Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen", schließt dies die Wettbewerbswidrigkeit nicht aus <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Mönchengladbach, Urt. v. 03.11.2014 - Az.: 8 O 37/14).
Der Beklagte bot auf eBay Kfz-Artikel an und wies in den Angeboten u.a. darauf hin:
"Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen".
Die Ware hatte keine entsprechenden Prüfzeichen nach der StVZO und war demnach in Deutschland nicht nutzbar.
Das LG Mönchengladbach stufte das Angebot trotz des ausdrücklichen Hinweises als Wettbewerbs ein. Denn die entsprechende Norm - <link http: www.gesetze-im-internet.de stvzo_2012 __22a.html _blank external-link-new-window>§ 22 a Abs.2 S.1 StVZO - verbiete auch den Vertrieb nicht zugelassener Ware. Denn ein isoliertes Benutzungsverbot könne nicht wirksam kontrolliert werden, so dass bereits beim Inverkehrbringen derartiger Ware anzusetzen sei.
Das Gericht schließt sich damit dem Standpunkt des OLG Hamm <link http: www.dr-bahr.com news online-angebote-von-nicht-zugelassenen-fahrzeugteilen-trotz-warnhinweis-wettbewerbswidrig.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 25.09.2012 - Az.: I-4 W 72/12) und des LG Bochum <link http: www.dr-bahr.com news amtliches-pruefzeichen-voraussetzung-fuer-online-verkauf-von-scheinwerfer.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.02.2012 - Az.: 12 O 238/11) an.