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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: "Holger's Objektservice" ist unterscheidungskräftiger Unternehmensname

Tritt ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "Holger's Objektservice" auf, handelt es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Unternehmensnamen <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-unterscheidungskraft-eines-unternehmensnamens-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160530 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.05.2016 - Az.: 6 U 27/16).

Die Klägerin betrieb eine Firma mit Namen "A Objektservice - Holger B e.K." und existierte seit 2013. Darüber hinaus war zu ihren Gunsten auch eine nationale Marke seit 2014 eingetragen.

Beim dem Beklagten, den die Klägerin auf Unterlassung in Anspruch nahm, handelte es sich um einen Mitbewerber, der unter der Bezeichnung "Holger's Objektservice" auftrat. Das Gewerbe bestand seit 1994.

Das OLG Frankfurt wies dies die Klage ab, denn der Beklagte könne sich auf ältere Kennzeichnenrechte, aus dem Jahr 1994, berufen. Die Klägerin könne hingegen nur deutlich jüngere Rechte, aus den Jahren 2013 und 2014, vorweisen.

An die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens seien, so die Richter, grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reiche aus, dass das Zeichen als Name eines Unternehmens wirken könne, d.h. aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs geeignet sei, das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden.

Der Beklagten-Bezeichnung könne eine originäre Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, weil der darin verwendete Vorname ("Holger's") geeignet sei, das so bezeichnete Unternehmen von anderen zu unterscheiden.

Dem stünde nicht entgegen, dass ein Vorname vielfach verwendet werde und den Inhaber des Unternehmens daher nicht erkennen lasse. Denn dies sei nicht Voraussetzung für die originäre Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens. Insoweit gelte für Vornamen nichts anderes als für weit verbreitete Familiennamen.

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