Ein Online-Partnervermittlungsvertrag kann sofort und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, weil es sich dabei um Dienste besonderer Art handelt, so das AG Schöneberg <link http: www.online-und-recht.de urteile fristlose-kuendigung-eines-online-partnervermittlungsvertrages-moeglich-104a-c-413-09-amtsgericht-schoeneberg-20100127.html _blank external-link-new-window>(Urt. v.. 27.01.2010 - Az.: 104a C 413/09).
Das Gericht wendete auf den Internet-Partnervermittlungsvertrag Dienstvertragsrecht an, so dass eine Kündigung jederzeit möglich war <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __627.html _blank external-link-new-window>(§ 627 BGB). Die Klägerin, das Unternehmen, das die Dienstleistungen anbot, war hingegen der Ansicht, dass die Mitgliedschaft ein Jahr betrage.
Der Richter begründete seine Ansicht mit dem Umstand, dass die Leistungen des Partnerunternehmens ein besonderes Vertrauen voraussetzten, da es sich um ein privates, intimes Thema handle. Immer dann, wenn eine solche besondere Vertrauensbeziehung aufgebaut werde, könne der Kunde sofort kündigen und müsse keine Wartezeiten einhalten.
Ähnlich entschied erst vor kurzem der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile vorauszahlungs-formularvertraege-durch-partnerschaftsagentur-fuer-video-portal-unwirksam-iii-zr-93-09-bundesgerichtshof--20091008.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.10.2009 - Az.: III ZR 93/09), wonach ein Online-Video-Portal, das Partnervermittlungs-Videos herstellt, nicht zu Beginn seiner Tätigkeit die Vergütung für sämtliche Leistungen im voraus verlangen kann.