Das LG Berlin hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile die-nr-1-der-aerzte-irrefuehrende-werbung-bei-einschraenkung-in-sternchen-hinweis-96-o-84-10-landgericht-berlin-20100630.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.06.2010 - Az.: 96 O 84/10), dass ein TV-Werbespot, der eine Spitzenstellungsbehauptung beinhaltet, auch dann rechtswidrig sein kann, wenn die Behauptung in einem Sternchenhinweis näher erläutert wird.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das Desinfektionsmittel herstellt und diese insbesondere an Arztpraxen und Krankenhäuser ausliefert. Bei dem Beklagten handelte es sich ebenfalls um einen Hersteller von Desinfektionsmitteln. Dieser warb unter anderem in einem TV-Spot für seine Produkte wie folgt:
"Sagrotan- Nr.1* der Ärzte"
In dem zum Sternchenhinweis zugehörigen Text war folgendes wiedergegeben:
"Umfrage unter Ärzten über die Verwendungshäufigkeit von Desinfektionsmitteln“
Der Kläger monierte diese Werbung, da sie seiner Ansicht nach unzutreffend den Eindruck erweckt, dass es sich bei Sagrotan um das von Ärzten professionell am häufigsten genutzte und das qualitativ beste Desinfektionsmittel handle. Darüber hinaus sei der auflösende Hinweis in der Werbung für den Verbraucher überhaupt nicht erkennbar gewesen.
Hiergegen wandte der Beklagte ein, dass in der Werbung keine Aussage zum Einsatz von Sagrotan in Krankenhäusern getroffen werde, da bekannt sei, dass Ärzte in Krankenhäusern nicht für die Reinigung zuständig sind. Es sei daher klar erkennbar, dass lediglich eine Aussage zum privaten Gebrauch von Sagrotan durch Ärzte getätigt würde.
Das LG Berlin gab dem Kläger Recht. Es begründete seine Entscheidung vor allen Dingen damit, dass der Werbespot derart gestaltet sei, dass eine Aufnahme des aufklärenden Hinweises seitens der Verbraucher nicht erfolgen würde. Der Hinweis sei nämlich nur für einen sehr kurzen Zeitraum lesbar und werde von dem Slogan "Die Nr.1 der Ärzte" vollkommen verdrängt.
Da Produkte der Marke "Sagrotan" in der Gesundheitsbranche nicht verwendet würden, könnten die Ärzte keine für die Nachfrageentscheidung von Verbrauchern relevante Aussage treffen. Dies suggeriere die Werbung jedoch.